
Informationen zur
Schweinehaltung
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Die Afrikanische Schweinepest ist für Schweinehaltungen existenzbedrohend und verlangt den Betrieben wirtschaftlich viel ab. Die Einhaltung der Biosicherheit im Vorfeld sowie die Regelungen zur Seucheneindämmung sind die einzigen Wege, einen Seuchenausbruch zu verhindern, bzw. bei Ausbruch einzudämmen.
Regelungen für die Schweinehaltung
Die aktuellen Regelungen dienen der Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest und werden in den Allgemeinverfügungen Ihrer Landkreise veröffentlicht.
Regeln für Schweinehalter
Die nachfolgende Übersicht bietet einen schnellen Überblick, verbindlich sind aber die von den Landkreisen getroffenen Regelungen.
- Halter von Schweinen teilen der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
mit. - An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.
- Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
- Bei Verdacht auf einen Ausbruch der ASP in einem Betrieb sind Proben im Hessischen Landeslabor (LHL) virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
- Es gilt ein Transportverbot für Schweine aus Betrieben in den Sperrzonen II und III. Unter vorgegebenen Bedingungen kann die zuständige Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen. Aus der Sperrzone I dürfen Schweine innerhalb von Deutschland ohne Genehmigung transportiert werden.
- In der Sperrzone II dürfen Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich.
- In den Sperrzonen II und III gelten folgende Verbote zur Eindämmung der Tierseuche. Ausnahmen können von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigt werden:
- Erzeugnisse von Schweinen, die in der Restriktionszone gehalten wurden, dürfen nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer exportiert werden.
- Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind und von Schweinen stammen, die in der Restriktionszone gehalten wurden, dürfen nicht aus diesen Betrieben verbracht werden.
- Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone gehalten wurden, können je nach Sperrzone und Status der Tiere entsprechend vermarktet werden. Fleisch von sogenannten „compliant-Schweinen“ aus der Sperrzone II kann beispielsweise als Frischware deutschland- und auch europaweit vermarktet werden. Grundsätzlich können Fleisch und Fleischerzeugnisse (z. B. Brühwurst) von Schweinen aus jeder Restriktionszone, welches einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurde (z. B. Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten), europaweit gehandelt werden.
- Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Restriktionszone untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen usw.). Ausnahmen können in diesem Fall nicht genehmigt werden.
- In der Sperrzone II gilt außerdem:
- Gras, Heu und Stroh, das in der Restriktionszone gewonnen wurde, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Restriktionszone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
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FAQ: Finanzielle Hilfen
Im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungsleistungen je zur Hälfte durch die Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der zu tötenden und verendeten Tiere, die entsprechenden Höchstsätze sind gesetzlich festgelegt. Zudem werden in bestimmten Fällen Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion als freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse gewährt.
Für Transportkosten von Schweinen aus der Sperrzone II oder III zur Schlachtung wird vom Land Hessen eine Transportkostenbeihilfe im Rahmen der De-Minimis-Regelungen gewährt. Die Transportkostenbeihilfe kann über die Hessische Tierseuchenkasse beantragt werden.
Grundsätze der Entschädigung sind im Tiergesundheitsgesetz geregelt. Unter anderem können Landwirtinnen und Landwirte, deren Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, auf Antrag eine Entschädigung erhalten. Zudem kann gemäß § 6 Tiergesundheitsgesetz
- der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung betroffen ist,
- der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- dessen Nutzung verboten oder beschränkt worden ist,
- der zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer (Landwirt/in ohne Schweinhaltung bzw. ein Feld ohne direkten Bezug zu einer Schweinhaltung) verlangen. In Hessen richtet sich die Entschädigung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Demnach wird der Ausgleich grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt.
Im Fall von außergewöhnlichen Umständen (z.B. ASP) und/oder höherer Gewalt (z.B. Schäden wegen schwerer Unwetter) besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung an die Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen nach dem Sie dazu in der Lage sind. Für Einzelheiten zum Verfahren wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle.
FAQ
Offenstall-, Auslauf- und Freilandhaltung
Bei einem Ausbruch der ASP in dem jeweiligen Restriktionsgebiet kann eine Aufstallungspflicht verhängt werden. Die Entscheidung hierüber, als auch über mögliche Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall, werden von dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises getroffen. Betrieben mit Schweineauslauf- oder Schweinefreilandhaltung wird empfohlen, möglichst vor einem Seuchenausbruch die zuständige Veterinärbehörde zu kontaktieren.
Sollte eine Aufstallung erforderlich werden, so bleibt der Öko-Status erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle anderen ökorechtlichen Vorgaben, u.a. zur vorgeschriebenen Mindeststallfläche für Mastschweine und Ferkel weiter einzuhalten sind (siehe insbesondere Artikel 10 - 12 und Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464).
Da in Betrieben mit Auslauf- oder Freilandhaltung im Außenbereich oftmals Versorgungseinrichtungen wie Futtertröge oder Tränken installiert sind, die für eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere zugänglich bleiben müssen, ist eine Aufstallung, ohne vorherige Planung, schwierig umzusetzen. Um auf ein Verbot zur Freilandhaltung im Falle des Auftretens der ASP vorbereitet zu sein, sollten daher bereits in seuchenfreien Zeiten wirksame Biosicherheitsmaßnahmen geplant und mit den Veterinärbehörden vorab das Sicherheitskonzept im Seuchenfall abgestimmt werden.
Grundsätzlich ist in der ökologischen Tierhaltung vorgegeben, so auch bei Schweinen auf der Basis der EU-Öko-Verordnung (Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/848), dass die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen. Außerdem müssen die Tiere ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben. Ausnahmen hierbei bestehen lediglich bei geltenden Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, wie im Falle der Afrikanischen Schweinepest.